Lieferungs- und Zahlungsbedingungen / AGB der Riedelschen Dachbaustoffe GmbH, gegr. 1842
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind
nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und
gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte
mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige
Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen
zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer
Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich
widersprechen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen,
befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen;
beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im
Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von
mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere
der eigenen Einstandspreise) kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises,
steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu. Der Kaufpreis ist bei Lieferung
fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wird
Banklastschriftverfahren vereinbart, stimmt der Käufer dem Bankabbuchungsauftragsverfahren zu.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die
Regelung in II Ziffer 6 (Einbau der Vorbehaltsware in das eigene Grundstück)
gilt entsprechend, wobei es auf eine Gewerblichkeit nicht ankommt. Im
Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
6. Verpackungsmaterial kann an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückgegeben werden. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer
Benutzungsgebühr gut.
7. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in
die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften
der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
8. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den von diesen
Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnissen ist Rostock. Diese
Regelung gilt nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, die bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Riedelsche Dachbaustoffe
GmbH bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch
entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden
etc.) aIs Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der
Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn
die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem
Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß II Ziff. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Ziff. 3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im
Sinne von II Ziff. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß II Ziff. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
unterÜbergabe derfür denWiderspruch notwendigenUnterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % § 171 I InsO, 5 % § 171 II InsO
und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 % –), so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des
Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Rostock, den 14.08.2014 Riedelsche Dachbaustoffe GmbH
gez. Rico Oertel